Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit

zuklappenAnsprechpartner/in
Wohngeld
Stadt Hameln - Abteilung 24 EinwohnerserviceRathaus
Rathausplatz 1
31785 Hameln
E-Mail:

Mo. 08:00 - 15:00 Uhr
Di. 08:00 - 15:00 Uhr
Mi. 08:00 - 13:00 Uhr
Do. 08:00 - 17:30 Uhr
Fr. 08:00 - 13:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Tiefgarage Rathausplatz, Parkplatz Steigerturm
Anzahl: 100
Gebühren: ja

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

A-E Frau Asche 05151/202-1419 Zimmer 205
F-I Frau Schlimme 05151/202-1984 Zimmer 204
J-P Herr Tauscher 05151/202-1463 Zimmer 226
Q-V Herr Genz 05151/202-1251 Zimmer 225
W-Z Frau Schlimme 05151/202-1984 Zimmer 204

Allgemeine Informationen

Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam.

Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.

Voraussetzungen
  • erhebliche Einkommenerhöhung oder erhebliche Verringung der Miete/Belastung,
  • Aufgabe/Kündigung des Wohnraums durch den Wohngeldempfänger/die Wohngeldempfängerin oder den zu berücksichtigenden Personen,
  • Zweckwidrige Verwendung des Wohngelds, d.h. das Wohngeld wird vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet,
  • Beantragung oder Empfang von Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Änderungen der Wohn- und Einkommenssituation des Wohngeldempfängers/der Wohngeldempfängerin und weiterer zu berücksichtigender Personen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):

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