Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.
Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.
Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.