Reisegewerbekarte beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 26.1 Team Verwaltung und Ordnung
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30159 Hannover
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Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 

Allgemeine Informationen

Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder

Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,

das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,

unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit

 Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,

das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

Verfahrensablauf

Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei der Stadt Hameln, der Stadt Bad Pyrmont oder dem Landkreis Hameln-Pyrmont.
Wenden Sie sich hierzu an die Stadtverwaltung bzw. dem Landkreis Hameln-Pyrmont.

Voraussetzungen

Gewerbliche Zuverlässigkeit

(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personaldokument

 Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).

 Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

 nach Belegart O.

Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde

 nach Belegart 9.

Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister

 Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

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