Bestattung anmelden

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Friedhöfe
Stadt Hameln - Abteilung 55 Betriebshof und FriedhöfeRathausplatz 1
31785 Hameln
Telefon: 05151 202-1327


Parkmöglichkeiten:
Tiefgarage Rathausplatz, Parkplatz Steigerturm
Anzahl: 100
Gebühren: ja

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen  von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet.  Je nach Region können Sie wählen zwischen

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
  • Anonyme Bestattung

Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.

Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern
  • Großeltern
  • Geschwister

Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde  die Bestattung zu veranlassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
  • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
  • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
  •  für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)

Bitte wenden Sie sich im Trauerfall an ein Bestattungsunternehmen. Dieses wird sich im Regelfall um die nachfolgenden Dinge bemühen:

  • Ausstellung einer Todesbescheinigung durch eine Ärztin/einen Arzt,
  • Ausstellung der Sterbeurkunde durch das zuständige Standesamt,
  • Kontaktaufnahme zur Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
  • Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium
  • Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Voraussetzungen

Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Bestattung

  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
  • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

Im Falle einer Urnenbestattung:

  • Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung

Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

  • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
  • Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.
Welche Gebühren fallen an?
  • :

Die Anmeldung selbst ist kostenlos.  Es fallen Gebühren an für

  • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
  • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
  • weitere notwendige Amtshandlungen,
  • Ausstellung eines Leichenpasses

Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Es fallen u.a. Kosten an für

  • die Ausstellung der Sterbeurkunde und sonstiger Dokumente (z.B. Bestattungsgenehmigung oder Leichenpass),
  • den Erwerb einer Grabstätte auf einem Friedhof,
  • die Beisetzung,
  • das Bestattungsunternehmen,

Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Was sollte ich noch wissen?

Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:

  • Gemeinden
  • Kirchen, Kirchengemeinden
  • andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind

Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

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